Wöllstadt in der Wetterau

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  •  HAUPTSATZUNG

    der Gemeinde Wöllstadt 

    Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2015 (GVBl. I S. 618) hat die Gemeindevertretung in Wöllstadt am 15.06.2016 folgende Hauptsatzung beschlossen: 

     

    § 1 Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben an den Gemeindevorstand 

    (1)  Die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Gemeindevertretung ist das oberste Organ der Gemeinde. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung.  

    (2)  Der Gemeindevorstand besorgt die laufende Verwaltung. Der Haushaltsplan ermächtigt ihn, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Hiervon unberührt bleiben die Regelungen über die Zuständigkeiten der gemeindlichen Organe.  

    (3)  Die Gemeindevertretung überträgt dem Gemeindevorstand gem. § 50 Abs. 1 HGO und § 103 Abs. 1 HGO die Entscheidung über folgende Angelegenheiten:

    1.    Aufnahme von Krediten und Kreditbedingungen gem. § 103 Abs. 1 HGO.

    2.    Verfahren zur vereinfachten Umlegung nach §§ 80 ff. Baugesetzbuch (BauGB)

    3.    Abschnittsbildung und Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen nach § 130 Abs. 2 BauGB,

    4.    Erwerb, Tausch, Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie die Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen bis zu einem Betrag von 10.000,-- EURO im Einzelfall,

    5.    Entscheidungen, ob ein bestehendes Vorkaufsrecht ausgeübt wird oder nicht bis zu einem Betrag von 10.000,-- EURO im Einzelfall,

    6.    Vergabe von Planungsaufträgen an Architekten und Ingenieure bis zum einem Betrag von 10.000,-- EURO im Einzelfall,

    7.    Entscheidungen über den Abschluss von Werkverträgen und über gemeindliche Baumaßnahmen bis zu einem Betrag von 10.000,-- EURO im Einzelfall,

    8.    Entscheidungen über den Abschluss von sonstigen schuldrechtlichen Verträgen bis zu einer Gesamtvertragssumme von 30.000,-- EURO (jährliche Vertragssumme x Vertragslaufzeit) im Einzelfall,

    9.    Entscheidungen über Stundung, Niederschlagung, Zahlungsaufschub, Ratenzahlung und Erlass von Ansprüchen im Einzelfall,

    10.  Entscheidungen über Vermietung und Verpachtung. Im Eigentum der Gemeinde stehende Ackerflächen dürfen nur an Ortsansässige verpachtet werden. Ausnahmen von dieser Regel kann die Gemeindevertretung im Einzelfall beschließen.

    11.  Entscheidungen über die Annahme von Schenkungen, Spenden und die Durchführung von Sponsoringmaßnahmen bis zu einem Wert der Zuwendung von 10.000,- EURO im Einzelfall, 

    (4)  Das Recht der Gemeindevertretung, gem. § 50 Abs. 1 HGO die Entscheidung über weitere Angelegenheiten durch Satzung oder Beschluss auf den Gemeindevorstand zu übertragen, bleibt von den Bestimmungen in Abs. 3 unberührt.  

     

    § 2 Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse 

    (1)  Die Gemeindevertretung bildet zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse folgende Ausschüsse:

    1.    Haupt- und Finanzausschuss, (HuFi-A)

    2.    Bau-, Planungs- und Umweltausschuss, (BPU-A)

    3.    Sport- Kultur und Sozialausschuss, (SKS-A)

    Die Ausschüsse haben 5 Mitglieder.  

     

    § 3 Gemeindevertretung 

    (2)  Die Gemeindevertretung wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Zahl der Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter wird auf 5 festgelegt. 

     

    § 4 Gemeindevorstand 

    (3)  Der Gemeindevorstand besteht aus der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem hauptamtlichen Bürgermeister und den Beigeordneten.

    (4)  Die Zahl der Beigeordneten beträgt 5.

     

    § 5 Öffentliche Bekanntmachungen 

    (1)  Satzungen, Verordnungen sowie andere Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden mit Abdruck in der Wetterauer Zeitung und durch Bereitstellung auf der Internetseite der Gemeinde www.wöllstadt.de „Amtliche Bekanntmachungen“ öffentlich bekannt gemacht.

    Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekannt zu machen.

    Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages vollendet, an dem die Wetterauer Zeitung den bekannt zu machenden Text enthält.  

    (2)  Abweichend von Abs. 1 werden die Ladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse, durch Aushang an folgenden Bekanntmachungstafeln öffentlich bekannt gemacht:

    - Rathaus Nieder-Wöllstadt, Paul-Hallmann-Str. 3

    - Bushaltestelle Nieder-Wöllstadt, Friedberger Str.

    - Altes Rathaus Ober-Wöllstadt, Hanauer Str. 22

    - Römerhalle Ober-Wöllstadt, Gartenstr. 17

    Die Bekanntmachungstafeln sind so einzurichten, dass sie der Öffentlichkeit jederzeit zugänglich sind. Auf den bekannt zu machenden Schriftstücken ist zu vermerken, von wann bis wann ausgehängt wird; auf den bekannt gemachten Schriftstücken sind Ort und Zeitpunkt des Aushanges und der Zeitpunkt der Abnahme unterschriftlich zu bescheinigen.

    Die öffentliche Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des ersten Tages ihres Aushanges an den dafür bestimmten Bekanntmachungstafeln vollendet. Der Tag des Aushanges und der Tag der Abnahme zählen bei dieser Frist nicht mit. Die bekannt zu machenden Schriftstücke dürfen frühestens am Tage nach der Sitzung abgenommen werden.  

    (3)  Satzungen, Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen.  

    (4)  Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen, so werden sie abweichend von Abs. 1 für die Dauer von 7 Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, während der Dienststunden der Gemeindeverwaltung im Rathaus Nieder-Wöllstadt, Paul-Hallmann-Straße Nr. 3 zur Einsicht für jede Person ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet.  

    (5)  Soll ein Bauleitplan (Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan) in Kraft gesetzt werden, macht die Gemeinde nach Abs. 1 bekannt, dass der Bauleitplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde. Der Bauleitplan kann während der Dienststunden der Gemeindeverwaltung im Ortsteil Nieder-Wöllstadt, Paul-Hallmann-Straße, Nr. 3 (Rathaus) eingesehen werden, worauf in der öffentlichen Bekanntmachung unter Angabe der Dienststunden (Tageszeit) und des Auslegungsortes (Gebäude und Raum) hinzuweisen ist. In der Bekanntmachung ist auch darauf hinzuweisen, dass die Dauer der Auslegung zeitlich nicht begrenzt ist. Die Gemeinde hält Bauleitplan, Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6 Abs. 5 bzw. § 10 Abs. 4 BauGB mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft. Mit der Bekanntmachung tritt der Bauleitplan in Kraft.
    Gleiches gilt für die Ersatzverkündung von Satzungen, deren Rechtsgrundlage auf § 10 Abs. 3 BauGB verweist.

    (6)  Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 und 2 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form der Abs. 1 und 2 unverzüglich nachgeholt.  

     

    § 6 Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung 

    (1)  Die Gemeinde kann Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.  

    (2)  Personen, die als Mitglieder der Gemeindevertretung, Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ein Mandat oder Amt in der Gemeinde ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten: 

    - Vorsitzende oder Vorsitzender der Gemeindevertretung

    = Ehrenvorsitzende oder Ehrenvorsitzender der Gemeindevertretung 

    - Gemeindevertreterin oder Gemeindevertreter

      = Ehrengemeindevertreterin oder Ehrengemeindevertreter 

    - Bürgermeisterin oder Bürgermeister

      = Ehrenbürgermeisterin oder Ehrenbürgermeister 

    - Beigeordnete oder Beigeordneter

      = Ehrenbeigeordnete oder Ehrenbeigeordneter 

    - Sonstige Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte

      = Eine die ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem

         Zusatz "Ehren-" 

    Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.  

    (3)  Das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung sollen in feierlicher Form in einer Sitzung der Gemeindevertretung verliehen werden. Den Geehrten ist eine Urkunde über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts oder der Ehrenbezeichnung auszuhändigen.  

    (4)  Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens entziehen.  

     

    § 7 In-Kraft-Treten 

    Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft.

     

    Wöllstadt, 16.06.2016

    Der Gemeindevorstand der Gemeinde Wöllstadt 

     

    Roskoni

    Bürgermeister

     

     


    PDF-Datei Hauptsatzung 2016

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